Beitragsbild Neuer Grenzwert Alkohol MPU
    Ein Einzelfall-Urteil Am 15. Januar 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass es rechtens ist, wenn auch von einem Führerscheininhaber, der mit 1,58 ‰ auffällig geworden war, die Vorlage einer positiven MPU verlangt wird (Aktenzeichen 10 S 1748/13). Das war ein Einzelfall-Urteil, das nicht »von sich aus« automatisch Gesetzeskraft erhält; es müsste also weiter kein Kopfzerbrechen verursachen, und wenn, dann höchstens für diejenigen, die ähnlich knapp unterhalb des 1,6-Grenzwert liegen, sollte man meinen.

    Der Teufel steckt im Detail

    Problematisch wird die Angelegenheit dadurch, dass sich der VGH bei seinem Urteil auf ein älteres Urteil von 2012 bezieht (Aktenzeichen 10 S 452/10 mit errechnetem Promillewert von ebenfalls 1,58 ‰ aus nachträglich gemessenen 1,60 ‰), zu dessen Begründung mit dem Begriff Alkoholmissbrauch gearbeitet wurde. Über diesen Begriff lässt sich eine Verbindung zu § 13 Absatz 2 d FeV i.V.m. § 13 Absatz 2 a FeV konstruieren, woraus die Notwendigkeit einer MPU abgeleitet wird. Die besondere Tücke besteht nun aber darin, dass von Alkoholmissbrauch ab 1,1 ‰ grundsätzlich sowieso ausgegangen wird, was hier das verheerende Türchen öffnet.

    Ein übereifriger Verkehrsminister

    Bis zu diesem Punkt beschränkt sich die unmittelbare Auswirkung der beiden Urteile noch immer auf die beiden Einzelfälle. Auf diese Urteile kann zwar auch für ähnliche Fälle Bezug genommen werden, aber das ist absolut kein Automatismus. Zu dem wird es in Baden-Württemberg dadurch gemacht, dass der dortige Grünen-Verkehrsminister Hermann in einem Rundschreiben an alle ihm nachgeordneten Behörden in Form einer Dienstanweisung festgelegt hat, dass mit Bezug auf das aktuelle VGH-Urteil in Baden-Württemberg generell ab 1,1 ‰ MPU zu verlangen ist. Amen.

    Jetziger Stand

    Tatsache ist, dass derzeit (August 2014) mich schon mehrere völlig entsetzte Anfragen ahnungsloser Unter-1,6-Ersttäter erreicht haben. Hier wird also bereits der Dienstanweisung fleißig gefolgt, wie man sieht. Aber auch aus anderen Bundesländern haben mich entsprechende Nachrichten erreicht (Mecklenburg-Vorpommern, Berlin und Bayern momentan). Man wird wohl damit rechnen müssen, dass es bald ein bundesweiter Trend werden könnte.

    Die besonders hässliche Überraschung

    Da es sich ja nicht um eine Gesetzesänderung handelt, sondern die Grundlage lediglich Gerichtsurteile sind, ergeben sich daraus spezielle Konsequenzen: Mit den Verwaltungsgerichts-Entscheidungen wird ja nur bereits vorhandenes Recht interpretiert. Es wird genauer untersucht, wie in welchem Fall die vorhandenen Bestimmungen auszulegen sind. Mehr macht das Gericht ja nicht. Im Fall der 1,1-Promille-Frage lässt sich heraus lesen, dass vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU nötig ist (so sieht es jedenfalls Winfried Hermann). Weil es sich aber um bereits geltende gesetzliche Bestimmungen handelt, die hier zur Anwendung kommen, dürfen die natürlich auch rückwirkend verwendet werden!

    Womit ist zu rechnen?

    Wer mit mindestens 1,1 ‰ im Straßenverkehr erwischt wird, bekommt ja unvermeidlich eine Sperrfrist verpasst. Frühestens 3 Monate vor Ende dieser Sperrfrist kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Wenn eine MPU nötig ist, wird man dann dazu aufgefordert. In Baden-Württemberg steht fest, dass das ab 1,1 ‰ jetzt immer der Fall sein wird. Mecklenburg-Vorpommern wohl auch. Wie das in den anderen Bundesländern gehandhabt wird? Das ist wohl noch immer in Bewegung. Soweit ich gehört habe, handhabt Bayern das sogar von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich. Da der Verkehrsgerichtstag 2016 in Goslar die 1,1-Promille-Grenze empfohlen hat, scheint es nicht unwahrscheinlich, dass diese Regelung früher oder später wohl bundesweit kommen wird.
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