"Gesetzliche Grundlage der medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass jeder Mensch ohne gravierende Behinderungen zum Führen eines Kfz geeignet ist. Festgehalten ist dies in § 2 Absatz 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG): „Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.“ Bestehen für die Führerscheinbehörde Zweifel an der Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers, so kann die Führerscheinbehörde zur Klärung des Sachverhaltes eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Bei der MPU wird ein Gutachten erstellt. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden auf der Basis dieses Gutachtens, ob die untersuchte Person zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Ablauf einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach Entzug des Führersc"