"Ein Einzelfall-Urteil
Am 15. Januar 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass es rechtens ist, wenn auch von einem Führerscheininhaber, der mit 1,58 ‰ auffällig geworden war, die Vorlage einer positiven MPU verlangt wird (Aktenzeichen 10 S 1748/13). Das war ein Einzelfall-Urteil, das nicht »von sich aus« automatisch Gesetzeskraft erhält; es müsste also weiter kein Kopfzerbrechen verursachen, und wenn, dann höchstens für diejenigen, die ähnlich knapp unterhalb des 1,6-Grenzwert liegen, sollte man meinen.
Der Teufel steckt im Detail
Problematisch wird die Angelegenheit dadurch, dass sich der VGH bei seinem Urteil auf ein älteres Urteil von 2012 bezieht (Aktenzeichen 10 S 452/10 mit errechnetem Promillewert von ebenfalls 1,58 ‰ aus nachträglich gemessenen 1,60 ‰), zu dessen Begründung mit dem Begriff Alkoholmissbrauch gearbeitet wurde. Über diesen Begriff lässt sich eine Verbindung zu § 13 Absatz 2 d FeV i.V.m. § 13 Absatz 2 a FeV kons"